Neu­start Nie­der­sach­sen – Umfang­rei­che För­de­run­gen für Inno­va­ti­on und Inves­ti­tio­nen zur Krisenbewältigung

Zur Bewäl­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Covi­d19-Pan­de­mie stellt das Land Nie­der­sach­sen umfang­rei­che För­der­pro­gram­me für nie­der­säch­si­sche Unter­neh­men in den Berei­chen Inves­ti­ti­on und Inno­va­ti­on bereit. Mit nicht rück­zahl­ba­ren Zuschüs­sen von bis zu 75% sind die För­der­mög­lich­kei­ten attrak­tiv wie selten.

Inves­ti­ti­ons­för­de­rung: Neu­start Nie­der­sach­sen Investition 

Das Land Nie­der­sach­sen stellt Unter­neh­men, die durch die Covi­d19-Pan­de­mie im zwei­ten Quar­tal 2020 einen Umsatz­rück­gang im Ver­gleich zum Vor­jah­res­zeit­raum ver­zeich­net haben, mit der För­de­rung „Neu­start Nie­der­sach­sen Inves­ti­ti­on“ die Mög­lich­keit eines nicht rück­zahl­ba­ren Zuschus­ses für Inves­ti­ti­ons­vor­ha­ben zur Verfügung.

Wer wird gefördert?

vor dem 01.03.2020 gegrün­de­te Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft, des Hand­werks oder der Auto­mo­bil­wirt­schaft, mit Sitz oder Betriebs­stät­te in Nie­der­sach­sen, außer­dem muss  das Unter­neh­men dau­er­haft am Markt tätig sein

Was wird gefördert?

die Rea­li­sie­rung eines Inves­ti­ti­ons­vor­ha­bens in Nie­der­sach­sen mit einer gewöhn­li­chen Nut­zungs­dau­er der Inves­ti­ti­ons­gü­ter von min­des­tens 5 Jahren

Wie wird gefördert?

Bedin­gun­gen:

  • Umsatz­rück­gang des Unter­neh­mens in den Mona­ten April  bis Juni 2020 (im Ver­gleich zum glei­chen Vor­jah­res­zeit­raum) durch die COVID-19-Pandemie

Vor­aus­set­zun­gen:

  • Die Durch­füh­rung der Maß­nah­me darf erst nach Erhalt eines Zuwen­dungs­be­schei­des begon­nen werden.
  • anfal­len­den Aus­ga­ben (aus­schlag­ge­bend ist der Lie­fer­zeit­punkt)  müs­sen inner­halb des Bewil­li­gungs­zeit­raums lie­gen,  damit sie zuwen­dungs­fä­hig sind. Der Bewil­li­gungs­zeit­raum endet spä­tes­tens zum 30.06.2022.
  • Die Aus­zah­lung erfolgt nach dem Erstat­tungs­prin­zip. Der NBANK ist ein Ver­wen­dungs­nach­wei­se nach Zif­fer 6.1 der ANBest-P und ein zah­len­mä­ßi­ger Nach­weis (Bele­ge und Zahl­nach­wei­se) vor­zu­le­gen. Die Aus­zah­lung des Zuschus­ses erfolgt nach Prü­fung des Verwendungsnachweises.

För­de­rung:

Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft oder des Handwerks:

  • ein­ma­li­ger nicht rück­zahl­ba­rer Zuschuss von bis zu 50 % der för­der­fä­hi­gen Ausgaben
  • … 50 % für Inves­ti­tio­nen bis 200.000 EUR
  • … 40 % für Inves­ti­tio­nen bis 625.000 EUR

Unter­neh­men der Auto­mo­bil­wirt­schaft kön­nen dar­über hin­aus alter­na­tiv auch einen ein­ma­li­gen nicht rück­zahl­ba­ren Zuschuss von bis zu 30 % der för­der­fä­hi­gen Aus­ga­ben erhalten:

  • … 30 % für Inves­ti­tio­nen bis 1.650.000 EUR
  • … 20 % für Inves­ti­tio­nen bis 4.000.000 EUR
  • För­der­hö­he min­des­tens 5.000 Euro und maxi­mal 800.000 Euro
  • bei Anschaf­fung von Kraft­fahr­zeu­gen mit Stra­ßen­zu­las­sung: je Fahr­zeug maxi­mal 10.000 Euro för­der­fä­hi­ge Ausgaben
  • Nicht för­der­fä­hig sind Aus­ga­ben für: Finan­zie­run­gen, Umsatz­steu­er, Lea­sing- oder Miet­aus­ga­ben, Per­so­nal­aus­ga­ben, Eigen­leis­tun­gen, Aus­ga­ben für Grund­er­werb, in einem Sam­mel­pos­ten zusam­men­ge­fass­te gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter, Ein­zel­be­le­ge, deren Betrag unter­halb von 500 Euro liegt

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen fin­den Sie hier.

 

Inno­va­ti­ons­för­de­rung: Neu­start Nie­der­sach­sen Innovation

Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft, die von der Covid-19-Pan­de­mie betrof­fen sind und not­wen­di­ge Inno­va­ti­ons­tä­tig­kei­ten nicht ver­schie­ben wol­len, stellt das Land Nie­der­sach­sen mit der För­de­rung Neu­start Nie­der­sach­sen Inno­va­ti­on“ die Mög­lich­keit, Unter­stüt­zung für For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben zu erhal­ten. Die För­de­rung soll das wirt­schaft­li­che Risi­ko redu­zie­ren, um ver­bes­ser­te oder neue Pro­duk­te, Pro­duk­ti­ons­ver­fah­ren oder Dienst­leis­tun­gen zu entwickeln.

Wer wird gefördert?

  • vor dem 01.03.2020 gegrün­de­te Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirt­schaft ( ins­be­son­de­re der Auto­mo­bil­wirt­schaft) mit Sitz oder Betriebs­stät­te in Nie­der­sach­sen, die einen Umsatz­rück­gang im zwei­ten Quar­tal 2020 gegen­über dem Vor­jah­res­zeit­raum nach­wei­sen können.

Was wird gefördert?

  • Inno­va­ti­ons­vor­ha­ben, bei denen mit­hil­fe eige­ner For­schungs- und Ent­wick­lung ein neu­es oder ver­bes­ser­tes Pro­dukt, Pro­duk­ti­ons­ver­fah­ren oder eine ent­spre­chen­de Dienst­leis­tung ent­wi­ckelt oder wei­ter­ent­wi­ckelt wird
  • Per­so­nal­aus­ga­ben
  • Fremd­aus­ga­ben (z.B. für exter­ne Bera­ter, Dienst­lei­tun­gen etc.)
  • antei­li­ge Inves­ti­ti­ons­aus­ga­ben (z.B. für Instru­men­te und Aus­rüs­tung gemäß ihrer Nut­zungs­dau­er im Vorhaben)
  • und sons­ti­ge Sach­aus­ga­ben (z.B. Aus­ga­ben für Mate­ri­al, Rei­se­kos­ten, Mes­sen etc.)

Wie wird gefördert?

Bedin­gun­gen:

  • Zuschuss i.H.v. 60 % der för­der­fä­hi­gen Aus­ga­ben für Unter­neh­men der gewerb­li­chen Wirtschaft;
  • Zuschuss i.H.v. 75 % für Unter­neh­men der Automobilwirtschaft
  • Nicht rück­zahl­ba­rer Zuschuss, maxi­mal 800.000 Euro
  • Inno­va­ti­ons­vor­ha­ben über­steigt unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Stand der Tech­nik und erhöht Zukunfts­fä­hig­keit des Unternehmens
  • Aus­ga­ben für Per­so­nal betra­gen min­des­tens 50 % der för­der­fä­hi­gen Gesamtausgaben
  • Grund­la­ge ist „Zwei­te Geän­der­te Bun­des­re­ge­lung Klein­bei­hil­fen 2020“ des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Wirt­schaft und Ener­gie vom 27.07.2020
  • Eine gleich­zei­ti­ge Inan­spruch­nah­me von Finan­zie­rungs­hil­fen ande­rer öffent­li­cher Mit­tel aus Bun­des-, Lan­des- oder kom­mu­na­len Pro­gram­men oder aus ande­ren Mit­teln der EU für den­sel­ben Zweck ist ausgeschlossen

Vorraus­set­zun­gen:

  • es muss sich um ein Ein­zel­vor­ha­ben mit Durch­füh­rung in Nie­der­sach­sen eines Unter­neh­mens mit Betriebs­stät­te in Nie­der­sach­sen handeln
  • die Antrag­stel­lung muss bis zum 30.11.2020 bei der Bewil­li­gungs­stel­le erfolgen
  • Antrags­stel­ler müs­sen bis zum ers­ten Mit­tel­ab­ruf einen Umsatz­rück­gang im zwei­ten Quar­tal 2020 gegen­über dem zwei­ten Quar­tal 2019 nachweisen
  • Mit­ent­schei­dend für die mög­li­che För­de­rung eines Pro­jekts, sind auch qua­li­ta­ti­ve Kri­te­ri­en. Die Qua­li­täts­kri­te­ri­en fin­den Sie in einer geson­der­ten Anla­ge unter dem Rei­ter „Down­loads“ der NBank.
  • Die För­de­run­gen wer­den nur gestat­tet, wenn die Gesamt­fi­nan­zie­rung des Pro­jekts im Rah­men des Aus­ga­ben­er­stat­tungs­prin­zips gesi­chert ist. Mit Antrag­stel­lung gilt die Zustim­mung zur Aus­nah­me vom Ver­bot des vor­zei­ti­gen Maß­nah­me­be­ginns bis zu einer För­der­sum­me von 250.000 Euro

 

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen fin­den Sie hier.

 

Nied­rig­schwel­li­ge Inno­va­ti­ons­för­de­rung für KMU und Handwerk

Wenn Sie als klei­nes oder mitt­le­res Unter­neh­men Ihre Markt­chan­cen ver­bes­sern wol­len, ist die Rea­li­sie­rung inno­va­ti­ver Vor­ha­ben eine Mög­lich­keit dazu. Mit die­ser För­de­rung kön­nen Sie das tech­ni­sche und wirt­schaft­li­che Risi­ko redu­zie­ren, um ver­bes­ser­te oder neue Pro­duk­te, Pro­duk­ti­ons­ver­fah­ren oder Dienst­leis­tun­gen sowie neue betrieb­li­che Ablauf- und Orga­ni­sa­ti­ons­for­men zu entwickeln.

Wer wird gefördert?

  • Klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men (KMU) der gewerb­li­chen Wirt­schaft, d.h. mit Ein­trag im Han­dels­re­gis­ter oder im Sin­ne der Hand­werks­ord­nung, mit Sitz oder Betriebs­stät­te in Niedersachsen

Was wird gefördert?

  • Inno­va­ti­ons­vor­ha­ben, die durch eige­ne For­schungs- und Ent­wick­lung ein neu­es oder ver­bes­ser­tes ver­markt bares Pro­dukt, Pro­duk­ti­ons­ver­fah­ren oder eine ent­spre­chen­de Dienst­leis­tung ent­wi­ckeln oder wei­ter­ent­wi­ckeln sol­len, die aber den jeweils  unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Stand der Tech­nik übersteigen
  • Ent­wick­lung und Umset­zung von Pro­zess- und Orga­ni­sa­ti­ons­in­no­va­tio­nen, die auf Neue­run­gen oder Ver­bes­se­run­gen der her­ge­stell­ten Güter und Dienst­leis­tun­gen gerich­tet sind
  • Aus­ga­ben für Anmel­dung und Vali­die­rung von Paten­ten und gewerb­li­che Schutz­rech­te sowie Maß­nah­men zur Markt­ein­füh­rung, die in  unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit dem Inno­va­ti­ons­vor­ha­ben entstehen

Wie wird gefördert?

Bedin­gun­gen:

  • För­der­fä­hig sind: Per­so­nal­aus­ga­ben, Fremd­aus­ga­ben (z.B. exter­ne Bera­ter, Dienst­lei­tun­gen etc.), antei­li­ge Inves­ti­ti­ons­aus­ga­ben (z.B. Instru­men­te und Aus­rüs­tung gemäß ihrer Nut­zungs­dau­er im Vor­ha­ben) und sons­ti­ge Sach­aus­ga­ben (z.B. Aus­ga­ben für Mate­ri­al, Rei­se­kos­ten etc.)
  • Fremd­leis­tun­gen und Inves­ti­ti­ons­aus­ga­ben dür­fen nicht mehr als 50 % der för­der­fä­hi­gen Gesamt­aus­ga­ben ausmachen
  • Aus­ga­ben für Maß­nah­men zur Markt­ein­füh­rung sind bis maxi­mal 50.000 Euro förderfähige
  • Es darf kei­ne gleich­zei­ti­ge För­de­rung mit ande­ren öffent­li­chen Mit­tel aus EU, Bun­des-, Lan­des- oder kom­mu­na­len Pro­gram­men für den­sel­ben Zweck bestehen.
  • wer­den GRW-Mit­tel ein­ge­setzt, fin­den außer­dem die Rege­lun­gen des GRW-Koor­di­nie­rungs­rah­mens Anwendung.
  • kom­men EFRE-Mit­tel zum Ein­satz ist das Pro­jekt spä­tes­tens am 30.06.2022 zu beenden

Vor­aus­set­zun­gen:

  • Es muss sich bei dem Vor­ha­ben um ein in Nie­der­sach­sen durch zufüh­ren­des Ein­zel­vor­ha­ben von Unter­neh­men mit Betriebs­tät­te in Nie­der­sach­sen handeln
  • För­de­rung ist grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen, wenn zum Zeit­punkt der Antrags­stel­lung bereits ein nach die­ser Richt­li­nie geför­der­tes Vor­ha­ben in dem Unter­neh­men durch­ge­führt wird.
  • Das Vor­ha­ben muss sich in einem die­ser Spe­zia­li­sie­rungs­fel­der der RIS3-Stra­te­gie bewegen:
    -Mobilitätswirtschaft
    -Gesund­heits- und Sozialwirtschaft
    -Energiewirtschaft
    -Land- und Ernährungswirtschaft
    -Digi­ta­le- und Kreativwirtschaft
    -Neue Mate­ria­len und Produktionstechnik
    -Mari­ti­me Wirtschaft
  • Jedes Pro­jekt wird zusätz­lich anhand von Qua­li­täts­kri­te­ri­en beur­teilt. Die Erfül­lung die­ser Kri­te­ri­en ist mit­ent­schei­dend für eine mög­li­che För­de­rung. Die Qua­li­täts­kri­te­ri­en fin­den Sie in einer geson­der­ten Anla­ge unter dem Rei­ter „Down­loads“ auf der Sei­te der NBank.
  • Der Antrag muss gemein­sam mit allen not­wen­di­gen Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen vor Beginn des Vor­ha­bens bei der NBank ein­ge­reicht wer­den. För­de­run­gen wer­den nur bewil­ligt wenn die Gesamt­fi­nan­zie­rung des Pro­jekts im Rah­men des Aus­ga­ben­er­stat­tungs­prin­zips gesi­chert ist.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen fin­den Sie hier.