Die Förderrichtlinie für Elektro-Nutzfahrzeuge
Handwerksunternehmen und handwerksähnliche Unternehmen, die zeitnah ihre konventionelle Fahrzeugflotte auf elektrisch angetriebene Nutzfahrzeuge umstellen wollen, können bis zum 14. September eine Förderung – auch für die für den Betrieb notwendige Ladeinfrastruktur – beantragen. Dafür stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ca. 50 Mio. Euro bereit. Das Förderverfahren wird als Windhund-Verfahren umgesetzt. Anträge können bis zum 14. September eingereicht werden.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Handwerksunternehmen und handwerksähnliche Unternehmen, die einen Eintrag in der Handwerksrolle oder ins Gewerbeverzeichnis nachweisen können, sowie kleine und mittlere Unternehmen nach EU-Definition, sofern die Kommune bestätigt, dass die Fahrzeugbeschaffung als Teil der Maßnahmen zur Umsetzung eines kommunalen Elektromobilitätskonzeptes bzw. eines vergleichbaren Konzeptes angesehen wird.
Was wird gefördert?
Gefördert werden straßengebundene Elektrofahrzeuge der europäischen Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 gemäß Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates. Ladeinfrastruktur ist ausschließlich im Zusammenhang mit einer im Rahmen dieses Aufrufs beantragten Fahrzeugförderung in einem zweckdienlichen Verhältnis zuwendungsfähig. Nicht förderfähig sind Hybride (HEV), Plug-In-Hybride (PHEV) sowie Fahrzeuge mit Antriebsbatterie auf Bleibasis. Für mittlere und kleine Unternehmen kann ein zusätzlicher Bonus von 10 % bzw. 20 % zur Förderquote gewährt werden, sofern das Vorhaben andernfalls nicht durchgeführt werden kann. Für die Gewährung des sog. KMU-Bonus ist dem Antrag eine KMU-Erklärung beizufügen. Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Bewerbungszeitraum: 04.08.2020 – 14.09.2020
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