Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz

Einen Über­blick zum Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz (LkSG) fin­den Sie hier. Die ein­zel­nen Abschnit­te erklä­ren, wie das LkSG in der Pra­xis umge­setzt wer­den soll.

Was ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Durch das Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz, sol­len Umwelt­schutz und die Ein­hal­tung der Men­schen­rech­te per­ma­nent in die Wert­schöp­fungs­pro­zes­se von Unter­neh­men der deut­schen Wirt­schaft inte­griert wer­den. Dadurch soll die gesell­schaft­li­che Ver­ant­wor­tung von Unter­neh­men über betrieb­li­che Gren­zen hin­aus gesi­chert werden.

Die­ses Gesetz hält Unter­neh­men dazu an Risi­ken für die Umwelt oder mög­li­che Ver­let­zun­gen der Men­schen­rech­te früh­zei­tig zu erken­nen, zu ver­hin­dern und zu redu­zie­ren. Ein Beschwer­de­ver­fah­ren gibt zivi­len Akteu­ren zudem die Mög­lich­keit Unter­neh­men auf Miss­stän­de hin­zu­wei­sen. Außer­dem sol­len durch die Berichts­pflicht wirt­schaft­li­che Akti­vi­tä­ten trans­pa­ren­ter werden.

Was ist das Ziel des LkSG?

Durch die mit dem LkSG ein­ge­führ­ten Mecha­nis­men, soll sicher­ge­stellt wer­den, dass die wirt­schaft­li­chen Tä­tig­kei­ten der betrof­fe­nen Unter­neh­men und ihrer Zulie­fe­rer nicht gegen die Men­schen­rech­te ver­sto­ßen und nicht umwelt­schäd­lich sind. Durch die gestei­ger­te Trans­pa­renz und die ein­ge­führ­ten Sank­tio­nen bei einem Ver­stoß, soll sicher­ge­stellt wer­den, dass der Arbeits­schutz nach natio­na­lem Recht und die 8 ILO-Kern­ar­beits­nor­men gewähr­leis­tet wer­den. Hier­bei liegt ein beson­de­rer Fokus auf der Eli­mi­nie­rung von Kin­der­ar­beit und Skla­ve­rei. Außer­dem soll ver­hin­dert wer­den, dass ent­lang der Lie­fer­ket­ten Lohn vor­ent­hal­ten und gleich­wer­ti­ge Arbeit ungleich bezahlt wird. Eben­so soll die Zwangs­räu­mung und der Ent­zug von Land unter­bun­den werden.

Wenn im Zuge von wirt­schaft­li­chen Tä­tig­kei­ten pri­va­te oder öf­fent­li­che Sicher­heits­kräf­te ein­ge­setzt wer­den, dann soll ver­hin­dert wer­den, dass durch man­geln­de Unter­wei­sung oder feh­len­de Kon­trol­le Men­schen in ihrer Koali­ti­ons­frei­heit ein­ge­schränkt, ver­letzt, ernied­rigt oder Opfer von Fol­ter und Mord werden.

Um den Umwelt­schutz zu sichern, sol­len wirt­schaft­li­che Tä­tig­kei­ten hin­sicht­lich poten­ti­el­ler schäd­li­cher Boden­ver­än­de­run­gen und Ver­schmut­zun­gen von Was­ser und Luft unter­sucht wer­den. Außer­dem soll eine Abfall­ent­sor­gung garan­tiert wer­den, die Umwelt­ri­si­ken minimiert.

Wel­che Unter­neh­men sind von dem LKSG betroffen?
  • Ab 01.01.2023 Unter­neh­men mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden
  • Ab 01.01.2024 Unter­neh­men mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden

Die Unter­neh­men benö­ti­gen für den eige­nen Bericht alle Daten über die Aus­wir­kun­gen ihrer wirt­schaft­li­chen Akti­vi­tä­ten ent­lang der Lie­fer­ket­ten. Daher wird die Berichts­pflicht jeweils an die unmit­tel­ba­ren und mit­tel­ba­ren Zulie­fe­rer wei­ter­ge­ge­ben. Somit wer­den auch klei­ne­re Unter­neh­men indi­rekt vom LkSG betrof­fen sein.

Kon­kre­te Umset­zung des LkSG durch Unternehmen

Resul­tie­rend aus den Ergeb­nis­sen der Risi­ko­be­wer­tung erge­ben sich Hand­lungs­op­tio­nen für Unter­neh­men, um wirt­schaft­li­che Akti­vi­tä­ten (wie­der) in den Ein­klang mit dem LkSG zu brin­gen. Sie die­nen ent­we­der der Risi­ko­prä­ven­ti­on oder  der Scha­dens­min­de­rung und bezie­hen sich direkt auf das Unter­neh­men oder die unmit­tel­ba­ren Zulieferer.

Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men:

Um die Imple­men­tie­rung der Men­sch­rechts­stra­te­gie aus der Grund­satz­er­klärung zu gewähr­leis­ten, müs­sen Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men ergrif­fen wer­den. Dafür müs­sen Stra­te­gien ange­passt wer­den, um Risi­ken prä­ven­tiv zu begeg­nen. Die Ein­kaufs­prak­ti­ken und -stra­te­gien müs­sen ver­än­dert wer­den, um mög­li­che Risi­ken ent­lang der Lie­fer­ket­te zu mini­mie­ren. Außer­dem soll­ten Schu­lun­gen und risi­ko­ba­sier­te Kon­troll­maß­nah­men in Erwä­gung gezo­gen werden.

Unter­neh­men müs­sen zudem bezu­̈g­lich ihrer unmit­tel­ba­ren Zulie­fe­rern ange­mes­se­ne Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men umset­zen. Das betrifft vor allem die Zulie­fer­aus­wahl. Schu­lun­gen und Wei­ter­bil­dun­gen kön­nen aller­dings auch dazu bei­tra­gen, dass Zulie­fe­rer ihren Ver­pflich­tun­gen nach­kom­men kön­nen. Des wei­te­ren müs­sen ver­trag­lich Kon­trol­me­cha­nis­men ver­ein­bart wer­den. Eben­so muss ver­trag­lich zuge­si­chert wer­den, dass die erfor­der­li­chen Vor­ga­ben ein­ge­hal­ten wer­den. Soll­ten Unter­neh­men fest­stel­len, dass die Sorg­falts­pflich­ten bei Zulie­fe­rern oder im eige­nen Betrieb nicht ein­ge­hal­ten wer­den, dann müs­sen unver­zu­̈g­lich Abhil­fe­maß­nah­men zur Risi­ko­mi­ni­mie­rung ergrif­fen wer­den. Es kann sich also nicht auf eine ver­trag­li­che Zusi­che­rung ver­las­sen werden.

Abhil­fe­maß­nah­men zur Risikominimierung:

Wenn die Risi­ko­ana­ly­se fest­stellt, dass unmit­tel­ba­re Akti­vi­tä­ten des Unter­neh­mens oder in der Lie­fer­ket­te die Zie­le des LkSG ver­let­zen, so soll­te umge­hend gehan­delt wer­den. Die Unter­neh­men soll­ten die Akti­vi­tä­ten schnellst­mög­lich been­den. Soll­ten Sorg­falts­pflicht­ver­let­zun­gen durch unmit­tel­ba­re Zulie­fe­rer nicht zeit­nah mini­miert oder been­det wer­den kön­nen, so muss gemein­sam ein kon­kre­ter Akti­ons­plan zur Scha­dens­mi­ni­mie­rung ent­wi­ckelt und umge­setzt wer­den. Für den Zeit­raum der Umset­zung des Maß­nah­men­plans, kön­nen die Geschäfts­be­zie­hun­gen auch tem­po­rär aus­ge­setzt wer­den. Die Geschäfts­be­zie­hun­gen soll­ten aller­dings nur ein­ge­stellt wer­den, wenn die Sorg­falts­pflichtsver­let­zun­gen als sehr schwer­wie­gend bewer­tet wer­den, der Maß­nah­men­plan kei­ne Abhil­fe schafft oder das Unter­neh­men kei­ne ande­re Mög­lich­keit zur Mini­mie­rung des Scha­dens ergrei­fen kann.

Für die Umset­zung von Prä­ven­ti­ons- und Abhil­fe­maß­nah­men kön­nen sich Unter­neh­men auch zu Bran­chen­in­itia­ti­ven zusam­men­schlie­ßen. Dri­ve Sus­taina­bi­li­ty kann hier als Pra­xis­bei­spiel die­nen. In die­ser Bran­chen­in­i­ta­ti­ve haben Auto­mo­bil­her­stel­ler einen ein­heit­li­chen Fra­ge­bo­gen zur Selbst­aus­kunft zu ent­wi­ckelt, wel­cher von Zulie­fe­rern aus­ge­füllt wer­den muss. Damit soll die Grund­la­ge für eine Zusam­men­ar­beit gesi­chert wer­den. Soll­ten Lü­cken oder Misstän­de durch den Fra­ge­bo­gen auf­fal­len, bie­ten ver­schie­de­ne Auto­mo­bil­her­stel­ler Schu­lun­gen und Work­shops an, um Zulie­fer zu unter­stüt­zen, die Anfor­de­run­gen zu erfül- len.

Sie­he: https://www.drivesustainability.org, https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirt- schaft-Men­schen­rech­te/Um­set­zungs­hil­fen/­Bran­chen­dia­lo­ge/­Au­to­mo­bil­in­dus­trie/­Pra­xis- beispiele/Praxisbeispiele.html

 

Wie soll die Risi­ko­ana­ly­se aussehen?

Um die Risi­ken für Mensch und Umwelt ent­lang der Lie­fer­ket­te bewer­ten zu kön­nen, müs­sen Unter­neh­men jähr­lich und anlass­be­zo­gen Risi­ko­ana­ly­sen durch­füh­ren. Die Risi­ko­na­ly­se dient der Erken­nung, Gewich­tung und Prio­ri­sie­rung von Risi­ken. Sie muss den Tä­tig­keits­be­reich der Unter­neh­men, sowie den der unmit­tel­ba­ren Zulie­fe­rer auf men­schen­recht­li­che und umwelt­be­zo­ge­ne Risi­ken unter­su­chen. Soll­te anlass­be­zo­gen geprüft wer­den, so muss die Prü­fung auch die mit­tel­ba­ren Zulie­fe­rer berück­sich­ti­gen. Anläs­se erge­ben sich bei­spiels­wei­se aus ernst­zu­neh­men­den Hin­wei­sen auf Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen (z.B. im Beschwer­de­ver­fah­ren) oder durch grö­ße­re Ver­än­de­run­gen in der Lie­fer­ket­te, mit denen auch eine Ver­än­de­rung der Risi­ko­si­tua­ti­on ein­her­geht. Das kann zum Bei­spiel durch die Ein­füh­rung neu­er Pro­duk­te der Fall sein. Um die Qua­li­tät der Risi­ko­ana­ly­se zu garan­tie­ren, kön­nen zusätz­lich zum eige­nen Per­so­nal exter­ne Orga­ni­sa­tio­nen hin­zu­ge­zo­gen wer­den. Bei der Ana­ly­se soll­ten auch die Ergeb­nis­se der Beschwer­de­ver­fah­ren her­an­ge­zo­gen werden.

Die Ergeb­nis­se der Risi­ko­ana­ly­se müs­sen an Ent­schei­dungs­trä­ger und die Öf­fent­lich­keit kom­mu­ni­ziert wer­den. Außer­dem darf die Risi­ko­ana­ly­se nicht umgan­gen wer­den, indem unmit­tel­ba­re Zulie­fe­rungs­be­zie­hun­gen miss­bräuch­lich gestal­tet werden.

Eine nütz­li­che Hand­rei­chung zur Durch­füh­rung der Risi­ko­ana­ly­se kön­nen Sie hier finden.

Wie kann das Risi­ko­ma­nage­ment gestal­tet werden?

Für ein erfolg­rei­ches Risi­ko­ma­nage­ment sind drei Punk­te beson­ders wichtig:

  1. Zustän­dig­keit. Das heißt die Zustän­dig­keit für das Risi­ko­ma­nage­ment muss ein­deu­tig geklärt sein, bei­spiels­wei­se durch eine:n Menschenrechtsbeauftragte:n.
  2. Ver­ant­wor­tung tei­len. Risi­ko­ma­nage­ment soll­te in allen Geschäfts­ab­läu­fen eines Unter- neh­mens ver­an­kert werden.
  3. Stake­hol­der Par­ti­zi­pa­ti­on. Für das Risi­ko­ma­nage­ment soll­ten alle Stake­hol­der des Unter­neh­mens berück­sich­tig wer­den. Das schließt die eige­ne Beleg­schaft, die Beleg­schaft der Zulie­fe­rer, aber auch ande­re Betrof­fe­ne der wirt­schaft­li­chen Akti­vi­tä­ten ein.

Auch hier gilt, dass die Geschäfts­lei­tung jähr­lich über den aktu­el­len Stand der Din­ge infor- miert wer­den sollte.

Was ist die Grund­satz­er­klä­rung im LkSG?

Im Zuge des LkSG sind Unter­neh­men dazu ver­pflich­tet eine Grund­satz­er­klärung abzu­ge­ben. Die­se muss eine Men­sch­recht­stra­te­gie ent­hal­ten, um die Sorg­falts­pflich­ten ein­zu­hal­ten. Außer­dem muss deut­lich wer­den, wie Unter­neh­men die Durch­füh­rung von Risi­ko­ana­ly­sen gewähr­leis­ten, ein Risi­ko­ma­nag­ment­sys­tem imple­men­tie­ren und Prä­ven­ti­ons- und Abhil­fe­maß­nah­men ergrei­fen. Außer­dem muss aus der Grund­satz­er­klärung her­vor­ge­hen, wel­che Risi­ken iden­ti­fi­ziert wur­den und Prio­ri­tät in ihrer Mini­mie­rung haben. Die Grund­satz­er­klärung muss auch Infor­ma­tio­nen zum Beschwer­de­ver­fah­ren bie­ten. Unter­neh­men müs­sen des Wei­te­ren ange­ben, wie sie ihrer Berichts­pflicht nach­kom­men. Zudem müs­sen Unter­neh­men kom­mu­ni­zie­ren, wel­che men­schen­recht­li­chen und umwelt­be­zo­ge­nen Erwar­tun­gen an Beschäf­tig­te und Zulie­fe­rer aus der Risi­ko­ana­ly­se hervorgehen.

Wie funk­tio­niert das Beschwerdeverfahren?

Unter­neh­men sind durch das LkSG ver­pflich­tet, Betrof­fe­nen einen Zugang zu einem Beschwer­de­ver­fah­ren zu gewähr­leis­ten. Dadurch wird das Hin­weis­recht der Betrof­fe­nen gestärkt. Für Unter­neh­men besteht die Mög­lich­keit, ein eige­nes Ver­fah­ren für Beschwer­den zu schaf­fen oder exter­ne Beschwer­de­ver­fah­ren zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die­se Ver­fah­ren ermög­li­chen es betrof­fe­nen Per­so­nen oder Per­so­nen, die von der Betrof­fen­heit ande­rer wis­sen, auf Miss­stän­de hin­zu­wei­sen. Somit wird Per­so­nen schon bei einer poten­ti­el­len Betrof­fen­heit die Mög­lich­keit gege­ben, Beschwer­den auf­grund von (mög­li­cher) Sorg­falts­pflichtsver­let­zun­gen ein­zu­rei­chen. Um eine Beschwer­de ein­zu­rei­chen, müs­sen Betrof­fe­ne den Sach­ver­halt schrift­lich erör­tern. Die Beschwer­den müs­sen dar­auf­fol­gend von einer Stel­le geprüft wer­den, die weder par­tei­isch noch wei­sungs­ge­bun­den ist. Außer­dem müs­sen Unter­neh­men dafür sor­gen, dass Infor­ma­tio­nen zu dem Ver­fah­ren öf­fent­lich zugäng­lich sind. Der Daten­schutz der Hin­weis­ge­ben­den muss aller­dings gewähr­leis­tet wer­den. Des Wei­te­ren muss den Hin­weis­ge­ben­den ein wirk­sa­mer Schutz vor Benach­tei­li­gung und Bestra­fung garan­tiert wer­den. Um die Funk­tio­na­li­tät des Beschwer­de­ver­fah­rens zu garan­tie­ren, soll­te die­ses jähr­lich geprüft werden.

Wel­che Doku­men­ta­ti­ons- und Berichts­pflich­ten gibt es?

Betrof­fe­ne Unter­neh­men müs­sen fort­lau­fend doku­men­tie­ren, wie sie ihrer Sorg­falts­pflicht nach­kom­men. Jähr­lich muss ein Bericht ver­öf­fent­licht wer­den, wel­cher Auf­schluss dar­ü­ber gibt, wel­che Risi­ken sich für die Ein­hal­tung der Men­schen­rech­te und den Umwelt­schutz aus den Akti­vi­tä­ten des Unter­neh­mens erge­ben. Außer­dem muss berich­tet wer­den wel­che Maß­nah­men das Unter­neh­men ergreift, um die Risi­ken zu mini­mie­ren und wie effek­tiv die­se sind. Aus dem Bericht soll­te zudem her­vor­ge­hen, wel­che Maß­nah­men in Zukunft ergrif­fen oder wie Maß­nah­men ange­passt wer­den müs­sen, um ein ver­ant­wort­li­ches Wirt­schaf­ten zu gewähr­leis­ten. Die Berich­te müs­sen spä­tes­tens vier Mona­te nach Schluss des Geschäfts­jah­res online ver­öf­fent­licht und sie­ben Jah­re auf­be­wahrt werden.

Wor­in unter­schei­det sich das LkSG zur CSDDD?

Auch die Euro­päi­sche Uni­on sieht durch die Euro­pean Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Due Dili- gence Direc­te eine Nach­hal­tig­keits­ver­ant­wor­tung für ihre gesam­te Lie­fer­ket­te bei Unter­neh­men. Die­se soll im Jahr 2025 in Kraft tre­ten und unter­schei­det sich wesent­lich in der Grö­ße der betrof­fe­nen Unter­neh­men, der Zie­le und der juris­ti­schen Kon­se­quen­zen. Die fina­le Form der CSDDD wird vorraus­sicht­lich erst in der ers­ten Hälf­te des Jah­res 2024 beschlos­sen. Es bleibt also abzu­war­ten, wie die­se aus­se­hen wird. Vorraus­sicht­lich wird sich die CSDDD aller­dings in fol­gen­den Punk­ten vom LkSG unterscheiden:

Wen betrifft die CSDDD?

  • Ab 01.01.2025 euro­päi­sche Unter­neh­men mit mehr als 500 Mit­ar­bei­ten­den und einem Jah­res­um­satz von mehr als 150 Mil­lio­nen € und nicht-euro­päi­sche Unter­neh­men mit einem Jah­res­um­satz von mehr als 150 Mil­lio­nen € (davon 40 Mil­lio­nen € in der EU erwirtschaftet)
  • Ab 01.01.2027 euro­päi­sche Unter­neh­men mit mehr als 250 Mit­ar­bei­ten­den und einem Jah­res­um­satz von mehr als 40 Mil­lio­nen €, wenn davon min­des­tens 50 % aus „high-risk indus­tries“ stammt, zum Bei­spiel Land­wirt­schaft oder Textilindustrie

Wel­che Zie­le sind anders?

Die EU bekennt sich in der CSDDD klar und deut­lich zu den aktu­el­len euro­päi­schen Kli­ma­zie­len (1,5°-Grad Ziel, Kli­ma­neu­tra­li­tät bis 2050, 55% Emis­si­ons­rück­gang bis 2030). Sie erwar­tet von Unter­neh­men, dass die­se im Zuge der CSDDD ihren Bei­trag zur Ein­hal­tung leis­ten. Außer­dem müs­sen bei der Risi­ko­ana­ly­se von Unter­neh­men auch die Kon­su­men­ten und Ent­sor­ger der Pro­duk­te berück­sich­tigt werden.

Wie wird die Ein­hal­tung des LkSG kontrolliert?

Das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le (BAFA) ist für die Umset­zung des LkSG zustän­dig. Es bil­det somit auch die Kon­troll­in­stanz für das LkSG. Um das LkSG kon­trol­lie­ren zu kön­nen, kann das BAFA Per­so­nen laden und Plä­ne oder kon­kre­te Hand­lun­gen vor­ge­ben. Des Wei­te­ren bestehen von Sei­ten des BAFAs Betre­tens- und Ein­sichts­rech­te. Außer­dem unter­lie­gen Unter­neh­men Aus­kunfts- und Her­aus­ga­be­pflich­ten, sowie Dul­dungs- und Mit­wir­kungs­pflich­ten. Zusätz­lich kann das BAFA auch Beweis­mit­tel beschlagnahmen.

Wel­che Sank­tio­nen könn­ten Unter­neh­men treffen?

Die Buß­geld­re­ge­lun­gen sind in §24 genau gere­gelt. Bei einem Ver­stoß gegen das LkSG kön­nen Buß­gel­der gestaf­felt in Höhe von bis zu 800.000 € ver­han­gen wer­den (§24 Abs. 2). Bei Unter­neh­men mit einem Umsatz von mehr als 400 Mil­lio­nen € kön­nen die­se bis zu 2% des Jah­res­um­sat­zes betra­gen (§24 Abs. 3). Wenn Buß­gel­der ver­han­gen wer­den, die höher sind als 175.000 €, dann wer­den die Unter­neh­men von der Ver­ga­be öf­fent­li­cher Auf­trä­ge für die nächs­ten drei Jah­re aus­ge­schlos­sen (§22 Abs. 1 & 2). Außer­dem kön­nen Zwangs­gel­der in Höhe von bis zu 50.000 € ver­han­gen wer­den (§23). Bei einem Ver­stoß gegen das LkSG wird zudem ein Ein­trag ins Wett­be­werbs­re­gis­ter vor­ge­nom­men und Ver­mö­gen wird abgeschöpft.