För­de­rung von Elek­tro-Nutz­fahr­zeu­gen für Hand­werks­un­ter­neh­men und KMU

Die För­der­richt­li­nie für Elektro-Nutzfahrzeuge

Hand­werks­un­ter­neh­men und hand­werks­ähn­li­che Unter­neh­men, die zeit­nah ihre kon­ven­tio­nel­le Fahr­zeug­flot­te auf elek­trisch ange­trie­be­ne Nutz­fahr­zeu­ge umstel­len wol­len, kön­nen bis zum 14. Sep­tem­ber eine För­de­rung – auch für die für den Betrieb not­wen­di­ge Lade­infra­struk­tur – bean­tra­gen. Dafür stellt das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Ver­kehr und digi­ta­le Infra­struk­tur (BMVI) ca. 50 Mio. Euro bereit. Das För­der­ver­fah­ren wird als Wind­hund-Ver­fah­ren umge­setzt. Anträ­ge kön­nen bis zum 14. Sep­tem­ber ein­ge­reicht werden.

Wer wird gefördert?

Antrags­be­rech­tigt sind Hand­werks­un­ter­neh­men und hand­werks­ähn­li­che Unter­neh­men, die einen Ein­trag in der Hand­werks­rol­le oder ins Gewer­be­ver­zeich­nis nach­wei­sen kön­nen, sowie klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men nach EU-Defi­ni­ti­on, sofern die Kom­mu­ne bestä­tigt, dass die Fahr­zeug­be­schaf­fung als Teil der Maß­nah­men zur Umset­zung eines kom­mu­na­len Elek­tro­mo­bi­li­täts­kon­zep­tes bzw. eines ver­gleich­ba­ren Kon­zep­tes ange­se­hen wird.

Was wird gefördert?

Geför­dert wer­den stra­ßen­ge­bun­de­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge der euro­päi­schen Fahr­zeug­klas­sen N1, N2 und N3 gemäß Richt­li­nie 2007/46/EG des Euro­päi­schen Par­la­men­tes und des Rates. Lade­infra­struk­tur ist aus­schließ­lich im Zusam­men­hang mit einer im Rah­men die­ses Auf­rufs bean­trag­ten Fahr­zeug­för­de­rung in einem zweck­dien­li­chen Ver­hält­nis zuwen­dungs­fä­hig. Nicht för­der­fä­hig sind Hybri­de (HEV), Plug-In-Hybri­de (PHEV) sowie Fahr­zeu­ge mit Antriebs­bat­te­rie auf Blei­ba­sis. Für mitt­le­re und klei­ne Unter­neh­men kann ein zusätz­li­cher Bonus von 10 % bzw. 20 % zur För­der­quo­te gewährt wer­den, sofern das Vor­ha­ben andern­falls nicht durch­ge­führt wer­den kann. Für die Gewäh­rung des sog. KMU-Bonus ist dem Antrag eine KMU-Erklä­rung bei­zu­fü­gen. Es erfolgt eine Pro­jekt­för­de­rung im Wege der Anteil­fi­nan­zie­rung. Die Zuwen­dung wird als nicht rück­zahl­ba­rer Inves­ti­ti­ons­zu­schuss gewährt und bei der Bewil­li­gung auf einen Höchst­be­trag begrenzt.

Bewer­bungs­zeit­raum: 04.08.2020 – 14.09.2020

 

» Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zur Förderrichtlinie

 

» Antrags­stel­lung