EU-Kom­mis­si­on ver­ein­facht Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung mit Omnibus-Verordnung

EU-Kom­mis­si­on ver­ein­facht Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung mit Omnibus-Verordnung

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on hat eine weit­rei­chen­de Omni­bus-Ver­ord­nung ver­ab­schie­det, die signi­fi­kan­te Ände­run­gen an den Vor­schrif­ten der Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Direc­ti­ve (CSRD), der Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Due Dili­gence Direc­ti­ve (CSDDD) sowie der EU-Taxo­no­mie vor­sieht. Ziel die­ser Reform ist es, Unter­neh­men von büro­kra­ti­schem Auf­wand zu ent­las­ten und deren Wett­be­werbs­fä­hig­keit zu stär­ken, wäh­rend Nach­hal­tig­keits­zie­le wei­ter­hin ver­folgt werden.

Die­se Über­ar­bei­tung erfolgt als Reak­ti­on auf zuneh­men­de Kri­tik, ins­be­son­de­re aus der Wirt­schaft, wonach die bis­he­ri­gen Berichts­pflich­ten klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men (KMU) finan­zi­ell und admi­nis­tra­tiv stark belas­te­ten. Die neue Ver­ord­nung zielt dar­auf ab, kla­re Erleich­te­run­gen und pra­xis­ge­rech­te Anpas­sun­gen umzusetzen.

Wesent­li­che Ände­run­gen durch die Omnibus-Verordnung

  1. Ände­run­gen an der Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Direc­ti­ve (CSRD)

Anhe­bung der Schwellenwerte

Die Omni­bus-Ver­ord­nung hebt die Schwel­len­wer­te für die Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung an. Künf­tig sind nur noch Unter­neh­men berichts­pflich­tig, die mehr als 1.000 Mit­ar­bei­ten­de haben und ent­we­der einen Umsatz von über 50 Mil­lio­nen Euro oder eine Bilanz­sum­me von mehr als 25 Mil­lio­nen Euro auf­wei­sen. Die­se Ände­rung hat zur Fol­ge, dass etwa 80 % der bis­her betrof­fe­nen Unter­neh­men von der Berichts­pflicht ent­bun­den wer­den. Die EU-Kom­mis­si­on ver­folgt damit das Ziel, ins­be­son­de­re mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men von über­mä­ßi­ger Büro­kra­tie zu ent­las­ten und deren wirt­schaft­li­che Sta­bi­li­tät zu fördern.

Ver­län­ger­te Fris­ten für Unternehmen

Für Unter­neh­men, die durch die neu­en Schwel­len­wer­te nicht mehr unter die CSRD fal­len, ver­län­gert sich die Frist zur Erfül­lung der Berichts­pflich­ten erheb­lich. Statt bereits in den kom­men­den Jah­ren Berich­te ein­rei­chen zu müs­sen, müs­sen sie erst ab dem Geschäfts­jahr 2027 ent­spre­chen­de Nach­hal­tig­keits­be­rich­te vor­le­gen. Die­se Anpas­sung gibt den betrof­fe­nen Unter­neh­men aus­rei­chend Zeit, um sich auf die neu­en Rege­lun­gen ein­zu­stel­len und ent­spre­chen­de Pro­zes­se zu implementieren.

Strei­chung sek­tor­spe­zi­fi­scher Nachhaltigkeitsstandards

Eine wei­te­re Erleich­te­rung für Unter­neh­men ergibt sich aus der Ent­schei­dung, sek­tor­spe­zi­fi­sche Euro­pean Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Stan­dards (ESRS) aus der CSRD zu strei­chen. Ursprüng­lich war vor­ge­se­hen, dass Unter­neh­men zusätz­li­che bran­chen­spe­zi­fi­sche Berichts­pflich­ten erfül­len müss­ten, die noch wei­ter­ge­hen­de Nach­hal­tig­keits­in­for­ma­tio­nen erfor­dert hät­ten. Durch die Strei­chung die­ser Vor­ga­be soll der Umfang der Berichts­pflich­ten deut­lich redu­ziert und die admi­nis­tra­ti­ve Belas­tung für Unter­neh­men mini­miert werden.

Über­ar­bei­tung bestehen­der ESRS

Zusätz­lich zur Strei­chung sek­tor­spe­zi­fi­scher Stan­dards plant die EU eine grund­le­gen­de Über­ar­bei­tung des ers­ten Sets der ESRS, das 2023 in Kraft getre­ten ist. Ziel ist es, die Anzahl der ver­pflich­ten­den Berichts­an­ga­ben erheb­lich zu redu­zie­ren. Dabei sol­len weni­ger rele­van­te Daten­punk­te gestri­chen wer­den, wäh­rend quan­ti­ta­ti­ven Kenn­zah­len gegen­über nar­ra­ti­ven Berich­ten Vor­rang ein­ge­räumt wird. Dar­über hin­aus soll eine kla­re­re Unter­schei­dung zwi­schen ver­pflich­ten­den und frei­wil­li­gen Anga­ben geschaf­fen wer­den, um Unter­neh­men mehr Fle­xi­bi­li­tät zu bie­ten. Inner­halb von sechs Mona­ten nach Inkraft­tre­ten der Omni­bus-Ver­ord­nung soll ein dele­gier­ter Rechts­akt erlas­sen wer­den, der die erfor­der­li­chen Anpas­sun­gen im Detail regelt.

  1. Ände­run­gen an der EU-Taxonomie

Ver­ein­fa­chung der Meldepflichten

Unter­neh­men, die unter die EU-Taxo­no­mie fal­len, pro­fi­tie­ren künf­tig von deut­lich ver­ein­fach­ten Mel­de­pflich­ten. Wäh­rend sie bis­lang umfang­rei­che Anga­ben zu ihrer Nach­hal­tig­keits­kon­for­mi­tät bereit­stel­len muss­ten, wird der Umfang die­ser Berichts­pflich­ten nun redu­ziert. Ziel ist es, ins­be­son­de­re nicht-finan­zi­el­le Unter­neh­men zu ent­las­ten und ihnen die Umset­zung der Taxo­no­mie-Anfor­de­run­gen zu erleichtern.

Ver­ein­fa­chung der Berech­nung des grü­nen Umsatzanteils

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Punkt ist die Ver­ein­fa­chung der Berech­nung des soge­nann­ten „grü­nen Umsatz­an­teils“. Unter­neh­men muss­ten bis­her auf­wen­di­ge Berech­nun­gen anstel­len, um dar­zu­stel­len, wel­cher Anteil ihrer Umsät­ze als nach­hal­tig im Sin­ne der EU-Taxo­no­mie gilt. Die neu­en Rege­lun­gen sor­gen für eine prag­ma­ti­sche­re Her­an­ge­hens­wei­se, die den admi­nis­tra­ti­ven Auf­wand senkt und zugleich die Ver­gleich­bar­keit der Nach­hal­tig­keits­be­rich­te zwi­schen ver­schie­de­nen Unter­neh­men verbessert.

  1. Ände­run­gen an der Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Due Dili­gence Direc­ti­ve (CSDDD)

Ein­schrän­kung der Sorgfaltspflichten

Die Omni­bus-Ver­ord­nung bringt auch erheb­li­che Ände­run­gen für die CSDDD mit sich. Beson­ders bedeu­tend ist die Ein­schrän­kung der Sorg­falts­pflich­ten ent­lang der Lie­fer­ket­ten. Wäh­rend Unter­neh­men bis­lang ver­pflich­tet waren, Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken über ihre gesam­te Wert­schöp­fungs­ket­te hin­weg zu ana­ly­sie­ren, wird die­ser Pflicht­um­fang nun auf direk­te Geschäfts­part­ner, soge­nann­te Tier-1-Lie­fe­ran­ten, beschränkt. Eine wei­ter­ge­hen­de Über­prü­fung der gesam­ten Lie­fer­ket­te wird nur noch dann erfor­der­lich, wenn es glaub­wür­di­ge Hin­wei­se auf Risi­ken oder Ver­stö­ße gibt, etwa durch Berich­te von Medi­en oder Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen (NGOs).

Redu­zie­rung der Prüfungsfrequenz

Ein wei­te­rer Punkt zur Ent­las­tung der Unter­neh­men ist die Ver­rin­ge­rung der Prü­fungs­fre­quenz für die Ange­mes­sen­heit und Wirk­sam­keit ihrer Sorg­falts­pflich­ten. Statt einer jähr­li­chen Prü­fung müs­sen Unter­neh­men die­se nun nur noch alle fünf Jah­re durch­füh­ren. Dies redu­ziert den admi­nis­tra­ti­ven Auf­wand erheb­lich und gibt Unter­neh­men mehr Fle­xi­bi­li­tät bei der Umset­zung ihrer Nachhaltigkeitsstrategien.

Weg­fall der zivil­recht­li­chen Haftung

Die ursprüng­lich in der CSDDD vor­ge­se­he­ne EU-wei­te zivil­recht­li­che Haf­tung („civil lia­bi­li­ty“) wird gestri­chen. Unter­neh­men haf­ten somit nicht mehr auto­ma­tisch für Ver­stö­ße, die in ihrer Lie­fer­ket­te auf­tre­ten, son­dern sind ledig­lich dazu ver­pflich­tet, ange­mes­se­ne Maß­nah­men zur Risi­ko­mi­ni­mie­rung zu ergreifen.

Abschaf­fung der Pflicht zur Umset­zung eines Klimaübergangsplans

Unter­neh­men, die unter die CSDDD fal­len, muss­ten bis­lang nicht nur einen Kli­ma­über­gangs­plan vor­le­gen, son­dern auch kon­kre­te Maß­nah­men zur Redu­zie­rung ihrer Treib­haus­gas­emis­sio­nen ein­lei­ten. Die­se Ver­pflich­tung ent­fällt nun. Künf­tig reicht es aus, einen Plan zu erstel­len, ohne dass unmit­tel­bar ver­pflich­ten­de Maß­nah­men umge­setzt wer­den müssen.

Ver­län­ge­rung der Umsetzungsfrist

Schließ­lich wur­de auch die Frist für die erst­ma­li­ge Anwen­dung der CSDDD um ein Jahr ver­län­gert. Unter­neh­men haben nun bis zum 26. Juli 2028 Zeit, die neu­en Sorg­falts­pflich­ten umzu­set­zen. Die­se Frist­ver­län­ge­rung soll ihnen ermög­li­chen, sich gründ­li­cher auf die neu­en Anfor­de­run­gen vor­zu­be­rei­ten und not­wen­di­ge inter­ne Pro­zes­se schritt­wei­se anzupassen.

Fazit

Mit der Omni­bus-Ver­ord­nung voll­zieht die EU-Kom­mis­si­on eine weit­rei­chen­de Anpas­sung der Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung, um Unter­neh­men von über­mä­ßi­ger Büro­kra­tie zu ent­las­ten. Beson­ders klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men pro­fi­tie­ren von der Reduk­ti­on der Berichts­pflich­ten, wäh­rend gro­ße Unter­neh­men wei­ter­hin zur Offen­le­gung von Nach­hal­tig­keits­in­for­ma­tio­nen ver­pflich­tet bleiben.

Wäh­rend die Ver­ein­fa­chun­gen von der Wirt­schaft posi­tiv auf­ge­nom­men wer­den, äußern Umwelt­or­ga­ni­sa­tio­nen Beden­ken, dass die neu­en Rege­lun­gen die Nach­hal­tig­keits­zie­le der EU abschwä­chen könn­ten. Unter­neh­men soll­ten sich daher früh­zei­tig mit den geän­der­ten Anfor­de­run­gen aus­ein­an­der­set­zen, um wei­ter­hin eine trans­pa­ren­te und ver­läss­li­che Nach­hal­tig­keits­stra­te­gie zu verfolgen.

Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen fin­den Sie auf den offi­zi­el­len Sei­ten der EU-Kommission:

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_25_615

https://finance.ec.europa.eu/publications/commission-simplifies-rules-sustainability-and-eu-investments-delivering-over-eu6-billion_en?prefLang=de